GEORGI

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Bei Bedarf stellt Ihnen das Ing. Büro GEORGI gern einen Brandschutzbeauftragten beratend zur Seite.

Welche Aufgaben hat der Brandschutzbeauftragte?

Der Brandschutzbeauftragte (BSB) überwacht die Umsetzung der baulichen, anlagentechnischen und betrieblichen Brandschutzmaßnahmen, welche durch Baugenehmigung, Brandschutzkonzept, Brandschutzordnung, Arbeitsschutzgesetz einschließlich der untergeordneten Richtlinien und Vorschriften vorgegeben werden.

In Deutschland besteht keine generelle Pflicht zur Bestellung eines Brandschutzbeauftragten. Jedoch können die Bundesländer in ihrem jeweiligen Baurecht die Bestellung vorschreiben. Dies trifft insbesondere bei Krankenhäusern, Altenpflegeheimen größeren Verkaufsstätten und größeren Industriebauten zu, da aufgrund der hohen Personenzahl in diesen Gebäuden mit erhöhten Gefahren zu rechnen ist. Zudem kann die zuständige Baubehörde bei Sonderbauten einen Brandschutzbeauftragten fordern.

Um die Notwendigkeit eines Brandschutzbeauftragten in einer Einrichtung der Altenhilfe oder in Kliniken/ Krankenhäusern zu ermitteln, müssen zunächst in einer Gefährdungsbeurteilung die betriebsspezifischen Brandgefahren und damit verbundenen Risiken individuell ermittelt werden.

Brandschutzbeauftragte sind notwendig in Einrichtungen mit erhöhtem Brandrisiko.

Die Arbeitsstättenrichtlinie (ASR A2.2 Nr. 5.2.4 Tabelle 4 Nr. 2) ordnet hierbei z.B. Kliniken und Alten- und Pflegeheime in Einrichtungen mit erhöhter Brandgefährdung ein.

Aus der einrichtungsspezifischen Gefährdungsbeurteilung zum Brandschutz insbesondere unter Anwendung der DGUV Information 205-003 (Brandschutzbeauftragter) sollte somit ein Brandschutzbeauftragter bestellt werden.

Bei der Umsetzung der Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes (insbesondere die Kontrolle der Umsetzung des Brandschutzkonzeptes) sollte sich der Unternehmer resultierend aus der Gefährdungsbeurteilung beratende Unterstützung durch einen sachkundigen Brandschutzbeauftragten einholen.

Orientierung einer Bestellung sind hierbei ab insgesamt 100 ständig anwesende Personen (Heimbewohner und Mitarbeiter der Einrichtung).

Überblick Gesetzliche Grundlagen:

  • § 10 Arbeitsschutzgesetz
  • § 22 DGUV Vorschrift 1
  • Vfdb – Richtlinie 12/09-01 Richtlinien zur Bestellung eines Brandschutzbeauftragten
  • DGUV Information 205-003 Brandschutzbeauftragter
  • ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände